Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. November 2007
§ 202

§ 202 – Auskunftspflicht des Versicherers; Schadensermittlungskosten

Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, hat der Versicherer die entstandenen Kosten zu erstatten.

Kurz erklärt

  • Der Versicherer muss auf Anfrage Informationen und Einsicht in Gutachten zur medizinischen Behandlung geben.
  • Bei wichtigen therapeutischen oder anderen Gründen kann die Auskunft nur einem bestimmten Arzt oder Anwalt erteilt werden.
  • Der Anspruch auf Auskunft kann nur von der betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden.
  • Wenn der Versicherungsnehmer das Gutachten auf Wunsch des Versicherers eingeholt hat, muss der Versicherer die Kosten dafür erstatten.
  • Die Regelung betrifft die Prüfung der Leistungspflicht des Versicherers.